Satzung des Harvard Club Rhein-Main e.V.

Präambel

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen werden in dieser Form verallgemeinernd verwandt und beziehen sich auf alle Geschlechter.

 

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Harvard Club Rhein-Main e.V.”. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt AZ 12049 eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr 1999 ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft vom Tag der Eintragung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 1999.

 

§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung, der Völkerverständigung sowie der Wissenschaft und Forschung im universitären Bereich. Die Verwirklichung der Vereinsziele erfolgt insbesondere durch die Durchführung fachlicher und wissenschaftlicher Veranstaltungen (Vorträge, Seminare, Symposien), die Kontaktaufnahme und –pflege mit in- und ausländischen Stellen, Organisationen und Privatpersonen, durch die Unterstützung von Forschungs- und Lehreinrichtungen der Harvard University, Cambridge, MA, USA, sowie die Vergabe von Stipendien für Studien- oder Forschungsaufenthalte an einer der Harvard Fakultäten auf der Basis der hierfür von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Vergaberichtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein kann den zuvor beschriebenen Zweck auch erreichen durch die Beteiligung und finanzielle Unterstützung der Harvard Scholarship Foundation Germany, deren Mitglieder alle regionalen deutschen Harvard Clubs sind. Soweit die Harvard Scholarship Foundation zusätzliche Förderprogramme im Zusammenhang mit der Harvard University beschließt, sind auch diese vom Satzungszweck des Vereins umfasst.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks gilt § 14.

 

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die an der Harvard University, Cambridge, MA., U.S.A., immatrikuliert waren oder sind, an der Harvard University als Professoren, Lehrbeauftragte, Assistenten oder in sonstiger Eigenschaft tätig waren oder sind oder nach Feststellung des Vorstandes auf andere Art in besonderer Weise der Harvard University verbunden sind. Die Kriterien im Einzelnen sollen der „best practice“ Vorgabe der Harvard Alumni Association (HAA) entsprechen.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmberechtigten Mitglieder. Über den Beschluss wird der Antragsteller schriftlich informiert . Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  3. Der Vorstand kann verschiedene Kategorien der Mitgliedschaft festsetzen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde und seit deren Absendung ein Zeitraum von drei Monaten verstrichen ist. Der Ausschluss soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  4. Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dies erfolgt durch Beschluss des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

 

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern können Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand hat das Recht, Beitragsermäßigungen für bestimmte Gruppen von Mitgliedern oder im Einzelfall festzusetzen.
  3. Spenden sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mitgliedsbeiträge anzurechnen.

 

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung stehen alle Befugnisse zu, die durch die Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  4. Vom Vorstand ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

 

§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder vertreten lassen, wobei ein Mitglied maximal von zwei anderen Mitgliedern bevollmächtigt werden darf. Die Bevollmächtigung ist schriftlich zu erteilen und muss in der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom President, bei dessen Verhinderung von dem Vice President, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Im Übrigen bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Der Secretary führt das Protokoll der Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung wird der Protokollführer von der Versammlung bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Vereinsmitglieder oder ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, wobei die jeweils geringere Anzahl ausreichend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
  5. Soweit in dieser  Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  6. Zu Änderungen des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der gültigen Stimmen aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
  7. Zur Herbeiführung einer Beschlussfassung über Angelegenheiten, über die mit einfacher Mehrheit abgestimmt wird, kann der Vorstand anstelle einer Mitgliederversammlung eine schriftliche Befragung der Mitglieder durchführen. Die Erklärungsfrist muss mindestens 3 Wochen betragen;  ein  Beschluss ist nur gültig, wenn innerhalb der Erklärungsfrist mehr als ein Viertel aller Mitglieder schriftlich antwortet. Für die Kommunikation ist § 7 Ziffer 2 entsprechend anwendbar.
  8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Ergebnis einer schriftlichen Befragung wird vom President aufgezeichnet und unterschrieben.

 

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem President, dem Vice President, dem Treasurer und dem Secretary sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Von den Funktionen des Vice President, Treasurer und Secretary können je zwei von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung berechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt.
  3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Personen gewählt werden, die Vereinsmitglieder sind. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Sofern ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt scheidet, können die übrigen Mitglieder des Vorstands mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen für die restliche Amtszeit aus dem Kreis der Vereinsmitglieder ein Vorstandsmitglied ernennen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Vereinsmitglieder in die Position eines Ehrenmitgliedes des Vorstands oder eines Ehren-Präsidenten wählen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung zu beschließen. 

 

§10 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

  1. Dem Vorstand stehen die durch Satzung und Gesetz eingeräumten Befugnisse zu. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    - Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
    - Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    - Vergabe von Stipendien oder sonstigen Förderungen zum Studium an der Harvard University
    - Mittelvergabe und –verwendung zur Förderung der Zwecke des Vereins.
  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung, mindestens einmal jährlich, einen Tätigkeitsbericht vor.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Komitees, Kommissionen, Arbeitsausschüsse und ähnliches zu bestellen und mit Sonderaufgaben zu betrauen, wozu er auch Nichtmitglieder heranziehen kann.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu ernennen und an diesen bestimmte Aufgaben des Vorstands zu delegieren.
  5. Gelder des Vereins müssen auf Bankkonten deutscher Banken deponiert werden. Der Vorstand bestimmt die Personen, die zur Verfügung über die bei den Geldinstituten deponierten Gelder berechtigt sein sollen.
  6. Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
  7. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf die Entschädigung ihres nachgewiesenen Aufwands; eine pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des Ehrenamtsfreibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG ist zulässig.

 

§11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom President oder bei dessen Verhinderung vom Vice President mit einer Frist von einer Woche schriftlich (auch mittels elektronischer Medien) einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind oder nach Ziffer 3 an einer Beschlussfassung teilnehmen. Für Beschlüsse ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidend.
  3. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren beschließen. Im Einzelfall kann der President anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der President legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom President gesetzten Frist, muss der President zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

§12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Kassenprüfer soll, muss aber nicht, Mitglied des Vereins sein.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu überprüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. 
  3. Den Kassenprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

 

§13 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sächliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. 
  2. Im Zusammenhang mit satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und E-Mail-Verteilern und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. 
  3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. 
  5. Der Verein wird bei allen Aktivitäten die jeweils geltenden nationalen oder europäischen Regelungen zum Datenschutz beachten.
  6. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der President und der Vice President gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins, im Falle des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Akademischen Austauschdienst e.V., Bonn-Bad Godesberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 3. Dezember 2019 in Frankfurt beschlossen und gilt ab dem Zeitpunkt des Beschlusses.